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Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) festgestellt, dass die üblichen Wertersatzklauseln in Widerrufsbelehrungen bei eBay unzulässig sind.
Nach § 357 Abs.3 BGB muss der Verbraucher nur dann Wertersatz für "eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung" leisten, wenn dieser vor Vertragsschluss hierüber in Textform belehrt wurde. Bei eBay ist eine solche Belehrung - nach Ansicht des KG Berlin und des OLG Hamburg - jedoch nicht möglich. Dies hatte bereits dazu geführt, dass nunmehr innerhalb des Widerrufsrechtes bei eBay von einer Widerrufsfrist von 1 Monat ausgegangen wird. Die Auswirkungen für den Verbraucher sind folgende: Wenn der Verbraucher einen Gegenstand bei eBay erwirbt, so kann er diesen Verwenden und ist nicht zu einem Wertersatz verpflichtet. Für den Verkäufer ergeben sich aus der neuen Entscheidung folgende Konsequenzen: Es ist nun wieder mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen. Viele Shops hatten nun zunächst die 1 monatige Widerrufsfrist umgesetzt. Die Wertersatzklausel wurde in den meisten Fällen jedoch nicht angepasst. Kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern sind damit wohl erneut zu befürchten. |